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 Betreff des Beitrags: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Sa 16. Mai 2009, 09:38 
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Kopie aus einem Seven-Forum - die haben mit dem Import aus England auch auf einmal das Problem.

Zitat:
mit Wirkung vom 29.04.2009 wurde durch Änderung der EG-FGV auch die StVZO geändert...
Die umfangreichste Änderung gab es wohl "leider" auch beim §21 (Einzelfahrzeuge ohne Typgenehmigung/Einzelabnahme).
Nu heißt sie halt Vollabnahme §21 StVZO/§13 EG-FGV

Aufgrund dessen kann/wird sogar bei bereits in Mitgliedsstaaten zugelassen gewesenen Fahrzeugen (beispielsweise Seven aus UK) hier die Tüvabnahme zum "unüberwindbaren" Hindernisslauf...
Abgesehen vom lang bekanntem, aber lösbarem Problem des Abgasverhaltens sind nun Änderungen in Kraft getreten, die die Abnahme nach §21 nahezu unmöglich machen.

Zitat:
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
Quelle (http://www.buzer.de/gesetz/8734/index.htm)

Während in der Vergangenheit, aber auch schon nicht soooo gaaaanz legal, Briefkopien von Vergleichsfahrzeugen für eine Tüvabnahme ausgereicht haben, sind dem Tüv nun ein klitzekleines bisken die Hände gebunden...

dümmstes Beispiel... Nachweis der Bremsanlage gem. §41(18) StVZO

Auf "gefakte" Tüvabnahmen (der gemeine Leser weiß sicherlich, was ich damit meine) sind nicht mehr soooo gaaaaanz ohne
googelt mal nach Tüv und Ombudsmann

Augenscheinlicher Hintergrund der jetzigen "Misere" ist die weitere Harmonisierung des EG-Binnenmarktes mit dem Gedanken, dass ALLE in der EU hergestellten Fahrzeuge auch EG-Typgeprüft sind.
Guter Gedanke, aber leider sind dabei, nennen wir sie einfach, bestehende EG-Grundrechte auf der Strecke geblieben.

Weil damit fällt der Anspruch, dass ein bereits in der EU zugelassenes Fahrzeug auch hier zugelassen werden muss... sofern es, wie bisher, die in D geforderten Emissionen einhält...

Obwohl die Engländer auch schon gute "Erfindungen", wie z.B. den Seven hervorgebracht haben, stammt von denen auch der Scheiss mit dem Qualitätsmanagement... Dieses und die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ZWINGT den Tüv nun mit "gefesselten" Händen zu "arbeiten"...

Wer es nicht richtig verstanden hat, die Einzelabnahme durchläuft neuerdings fast alle Positionen einer EG-Typprüfung und das MUSS dokumentiert werden!
Wenn ihr also keine stichhaltigen und vor allen Dingen umfangreich und vollständigen Datenblätter ALLER verbauten Teile zur Verfügung habt, könnt ihr euch den "Traum" einer Zulassung hier in D schon "fast" abschminken.

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Auszug aus dem Corvette Forum
Importeure aller Marken haben z.ZT riesige Schwierigkeiten!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Es ist wohl vorbei mit einem Import neuerer TVRs aus England,
Ohne eine Zulassung - nein Danke.

Das ist ein gutes Beispiel für sinnvolles EU Recht
Liberalisierung - ein Fremdwort für die EU!!!

Mfg Uwe

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Mo 18. Mai 2009, 12:22 
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Wieso muss mann die eigentlich heir importieren; Fahr die einfach als UK Auto... wer wird was sagen?

Gruss

Steve

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Mo 18. Mai 2009, 13:36 
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Weitere Neuigkeiten:
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Einführung der EG-FGV zum 29. April 2009

Auswirkungen für die Kfz-Zulassungsbehörden

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung der EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)

Für die Kfz-Zulassungsbehörden ändert sich insbesondere das Verfahren des in Verkehr bringens von Fahrzeugen ohne Typgenehmigung, für die nunmehr ein gesondertes Gutachten nach § 13 EG-FGV (Neufahrzeuge) oder nach § 21 StVZO (Gebrauchtfahrzeuge) vorgelegt werden muss.

Rechtsgrundlagen | in Kraft treten | Ziel
Grundlage für die Einführung der EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) ist die in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007. Sie löst die Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, der geltenden Fassung, ab.

Rechtsgrundlage zur Überführung in nationales Recht, ist der Beschluss des Bundesrates – BR-Drucksache 190/09 vom 3. April 2009 zur Einführung der EG-FGV (siehe Linkliste intern - einschließlich der Ergänzung bezüglich Neufassung des § 21 StVZO und Berichtigung). Die EG-FGV tritt ab 29. April 2009 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige VO über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile.

Ziel ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme zu genehmigender Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten in der EU, insbesondere durch den Abbau von Handelshemmnissen, zu erleichtern. Außerdem wurden die bisher eigenständigen Verordnungen für die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen sowie für lof Zugmaschinen und ihre Anhänger integriert (nur noch eine Rechtsvorschrift).

Auswirkungen für die Kfz-Zulassungsbehörden
Grundsätzlich:
Ein Neufahrzeug, zu dem keine EG-Typgenehmigung oder EG-Kleinserien-Typgenehmigung* vorhanden ist, bedarf nunmehr einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Mit Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG kann eine solche jedoch nur noch erteilt werden, wenn das Neufahrzeug den Anhängen IV oder XI der Richtlinie entspricht oder wenn es alternative Anforderungen der StVZO erfüllt, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten.

Im Beschluss des Bundesrates wurde gleichzeitig festgestellt, dass mit Einführung der EG-FGV keine Abgrenzung zwischen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und der nunmehr durchzuführenden Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV besteht. Aus diesem Grund wurde auch der § 21 StVZO neu gefasst (angeglichen). Die Anforderungen des § 13 EG-FGV bezüglich der Protokollierung der Werte, nach denen der amtlich anerkannte Sachverständige sein Gutachten erstellt, wurden auch in den § 21 StVZO, für das erneute in Verkehr bringen von Gebrauchtfahrzeugen, übernommen.
Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Protokolle beträgt 10 Jahre. Auf Anforderung sind die Protokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

* EG-Kleinserien-Typgenehmigung: neu eingeführt zunächst für Pkw bis 2,8t zGG - zur Begrenzung der Anzahl von Einzelgenehmigungen. Eine entsprechende Datenbestätigung des Herstellers zum Einzelfahrzeug ist vorzulegen, wenn nicht vom KBA Typdaten bereitstehen.

Zuständigkeiten der Technischen Prüfstellen (TP) und Technischen Dienste (TD):
Neu ist, dass neben den Sachverständigen der Technischen Prüfstellen nun auch Sachverständige der beim KBA akkreditierten Technischen Dienste Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellen können, welche dann sogar innerhalb der EG gültig sind. Ihnen ist jedoch nicht gestattet Begutachtungen nach § 21 StVZO vorzunehmen, dies bleibt ausschließlich den TP-Sachverständigen vorbehalten, die auch Gutachten nach § 13 EG-FGV (nur für die Vorlage bei deutschen Zulassungsbehörden) erstellen können. Sollten Sachverständige der TD bei einer Begutachtung nach § 13 EG-FGV Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften feststellen, können sie das Gutachten nicht positiv abschließen. Das Fahrzeug muss, für die Begutachtung von Ausnahmen nach § 70 StVZO, einer TP vorgestellt werden. Ggf. ist der Sachverständige jedoch in der TP und im TD tätig.
Die Zulassungsbehörde kann die Prüfung ob und für welche Fahrzeugart der TD beim KBA (Außenstelle Dresden) akkreditiert ist, nur durch die Vorlage der Akkreditierungsurkunde prüfen. Aus Seite 3 geht i. d. R. das Prüfgebiet hervor ("Komplettfahrzeug" = Bedingung) und welche Fahrzeugart durch den TD begutachtet werden darf. Derzeit gibt es akkreditierte TD nur bei den TÜV-Organisationen, der DEKRA Automobil GmbH und der FAKT GmbH (für Komplettfahrzeuge, jedoch unterschiedlich nach Fahrzeugarten).

Genehmigungsbehörde:
Genehmigungsbehörde zur Erteilung von Einzelgenehmigungen für Gebrauchtfahrzeuge nach § 21 StVZO (in der ab 29. April 2009 geltenden Fassung) ist die Kfz-Zulassungsbehörde, mit der Erteilung der Betriebserlaubnis.

Genehmigungsbehörden zur Erteilung von Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV sind lt. § 2 EG-FGV die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Durch die Bundesländer sind dazu entsprechende Zuständigkeitsregelungen zu erlassen. Es ist davon auszugehen (in Thüringen so vorgesehen – Schreiben des TMBLM vom 8. April 2008), dass generell die Kfz-Zulassungsbehörden die zuständigen Genehmigungsbehörden werden. Dies ist insofern sinnvoll, da sich das betreffende Fahrzeug und die Prüfstelle i. d. R. vor Ort befinden. Außerdem kann das Genehmigungsverfahren, sofern keine Vorbehalte am Gutachten (z. B. Emissionseinstufung) oder bestimmte Ausnahmeerfordernisse nach § 70 StVZO bestehen, in einer für den Antragsteller kürzeren Zeit abgeschlossen werden.

Des Weiteren sollte sich die Zahl der Einzelgenehmigungen bundesweit verringern, da die Anzahl der in dieser Form zu genehmigenden M1-Fahrzeuge (Pkw) gleichen Typs auf 20% der für die Kleinserien-Typgenehmigung zulässigen Höchstzahl begrenzt ist (lt. § 13 EG-FGV, jährlich max. 15 Fahrzeuge, 20 % = max. 3 Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung).
--------------------------------------------------------------------Für weitere Fahrzeugklassen soll die Kleinserien-Typgenehmigung zukünftig eingeführt werden.[XXXXXX]
Verfahrensweise:
-------------------------------------------------------------------------------------
Die Kfz-Zulassungsbehörden erteilen die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch die Zulassung des Fahrzeuges. In den Fahrzeugdokumenten sind dazu also keine gesonderten Vermerke erforderlich.
Bei einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV (für Neufahrzeug) muss das Gutachten einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Aus diesem müssen mindestens die Angaben, die für die Erstellung der ZBI und ZBII erforderlich sind, hervorgehen.
Bei einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO (Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Gebrauchtfahrzeug) sind diese Angaben im Gutachten, wie schon bisher, enthalten.

Die Zulassungsbehörden haben die Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dazu sind die Protokolle, die der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens zu speichern hat, zumindest stichprobenartig und im Falle von Zweifeln, von der Technischen Prüfstelle oder dem Technischen Dienst anzufordern, insbesondere um nachzuvollziehen nach welchen Grundlagen die Begutachtung erfolgte.
Abzuwarten bleibt, welchen Umfang die erhöhten Anforderungen an die Kfz-Zulassungsbehörden bezüglich der Prüfung der Gutachten ausmachen. Es müssen geeignete Mitarbeiter eingesetzt bzw. qualifiziert werden. Es ist zu erwarten, dass die tagfertige Abarbeitung eines Zulassungsantrages, zu einem Fahrzeug mit Einzelgenehmigung, durch die Zulassungsbehörden nicht mehr leistbar ist.

Aufgrund des erhöhten Aufwandes wurden die Gebühren folgender Gebührennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) angepasst:

Geb.Nr. 223 (Zuteilung ZBII außerhalb Zulassung, einschließlich Erteilung der BE)
von 23,00 auf 52,30 Euro

Geb.Nr. 227.1 (Erteilung der Betriebserlaubnis)
von 10,20 auf 39,50 Euro

Geb.Nr. 227.2 (Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen)
von 26,30 auf 55,60 Euro

Inwiefern der Verordnungsgeber mit Änderung der Geb.Nr. 227.2 auch die Gebührenerhöhung im Falle der Änderung der Erkennungsnummer oder des Saisonzeitraumes vertritt, war der Begründung der EG-FGV nicht zu entnehmen. Die neue Gebührenregelung ist jedoch umzusetzen, ein Ermessensspielraum besteht für die Zulassungsbehörden nicht.

Bestandsschutz für bereits vor dem 29. April 2009 erstellte Gutachten
Gutachten nach § 21 StVZO, die vor diesem Datum erstellt wurden, behalten für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge ihre Gültigkeit. Am Tag der Fahrzeugzulassung dürfen Gutachten generell nicht älter als 18 Monate sein.

Übereinstimmungsbescheinigung (COC) für getypte Fahrzeuge - Fälschungssicherheit
DIe lt. EG-FGV für die einzelnen Fahrzeugklassen seitens der Hersteller auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigungen (§§ 6, 17, 20) müssen fälschungssicher sein. Dies regelt sich (wie schon bisher) nach den Bestimmungen der einzelnen Richtlinien für die Typgenehmigung. Der Begriff "fälschungssicher" definiert sich demnach lediglich durch die Verwendung farbig grafischer Darstellungen oder durch die Verwendung des Herstellerzeichens als Wasserzeichen. Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern, da das COC Grundlage für die Ausfertigung von Fahrzeugdokumenten ist.Artikel 18 ABs. 3 der Rili 2007/46/EG - für Kfz mit mindestens 4 Rädern und ihre Anhänger

Artikel 7 Abs. 1 der Rili 2002/24/EG - für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Anhang III der Rili 2003/37/EG - für lof Zugmaschinen und ihre Anhänger

-----------------------------------------------------------------------------------
Es soll noch siehe (XXXXX) eine neue Prüfung geschaffen werden, vielleicht haben wir da wieder kostengünstige Möglichkeiten. Mir ist auch noch nicht endgültig klar ob es auch für
Gebrauchtfahrzeuge gilt.

Mfg Uwe

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Mo 18. Mai 2009, 13:41 
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Uwe siehe in FAQ

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Mo 18. Mai 2009, 14:53 
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... ich zitiere und fasse mal kurz zusammen:

"Ziel ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme zu genehmigender Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten in der EU, insbesondere durch den Abbau von Handelshemmnissen, zu erleichtern." :o :P :lol:

"Des Weiteren sollte sich die Zahl der Einzelgenehmigungen bundesweit verringern, da die Anzahl der in dieser Form zu genehmigenden M1-Fahrzeuge (Pkw) gleichen Typs auf 20% der für die Kleinserien-Typgenehmigung zulässigen Höchstzahl begrenzt ist (lt. § 13 EG-FGV, jährlich max. 15 Fahrzeuge, 20 % = max. 3 Fahrzeuge mit Einzelgenehmigung)." :?: :?: :?: :shock: :shock: :(

"Bei einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO (Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Gebrauchtfahrzeug) sind diese Angaben im Gutachten, wie schon bisher, enthalten." :o :) :P

"Die Zulassungsbehörden haben die Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dazu sind die Protokolle, die der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens zu speichern hat, zumindest stichprobenartig und im Falle von Zweifeln, von der Technischen Prüfstelle oder dem Technischen Dienst anzufordern, insbesondere um nachzuvollziehen nach welchen Grundlagen die Begutachtung erfolgte." :!: :!: :!:

"Abzuwarten bleibt, welchen Umfang die erhöhten Anforderungen an die Kfz-Zulassungsbehörden bezüglich der Prüfung der Gutachten ausmachen. Es müssen geeignete Mitarbeiter eingesetzt bzw. qualifiziert werden. Es ist zu erwarten, dass die tagfertige Abarbeitung eines Zulassungsantrages, zu einem Fahrzeug mit Einzelgenehmigung, durch die Zulassungsbehörden nicht mehr leistbar ist." :evil:

"Aufgrund des erhöhten Aufwandes wurden die Gebühren folgender Gebührennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) angepasst:Geb.Nr. 223 (Zuteilung ZBII außerhalb Zulassung, einschließlich Erteilung der BE)
von 23,00 auf 52,30 Euro
Geb.Nr. 227.1 (Erteilung der Betriebserlaubnis)
von 10,20 auf 39,50 Euro
Geb.Nr. 227.2 (Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen)
von 26,30 auf 55,60 Euro"" :evil: :evil: :evil:

"Bestandsschutz für bereits vor dem 29. April 2009 erstellte Gutachten
Gutachten nach § 21 StVZO, die vor diesem Datum erstellt wurden, behalten für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge ihre Gültigkeit. :o :D
Am Tag der Fahrzeugzulassung dürfen Gutachten generell nicht älter als 18 Monate sein."
:(

"Übereinstimmungsbescheinigung (COC) für getypte Fahrzeuge - Fälschungssicherheit
DIe lt. EG-FGV für die einzelnen Fahrzeugklassen seitens der Hersteller auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigungen (§§ 6, 17, 20) müssen fälschungssicher sein.
Dies regelt sich (wie schon bisher) nach den Bestimmungen der einzelnen Richtlinien für die Typgenehmigung. Der Begriff "fälschungssicher" definiert sich demnach lediglich durch die Verwendung farbig grafischer Darstellungen oder durch die Verwendung des Herstellerzeichens als Wasserzeichen." :shock:

Da soll die Bürokratie mal wieder vereinfacht werden aber der Amtschimmel tritt so richtig kräftig zu! :!: :!: :!:
Man stellt fest, dass die Änderungen doch mit Mehrarbeit verbunden sind! Und liefert sich damit direkt die Begründung für anstehende Gebührenerhöhungen!
Der bürokratische Wasserkopf EG / D wird wohl leider nicht kleiner! Nachtigall ick hör dir trapsen!!! :twisted: :twisted: :twisted:

Aber am Ende dann doch noch ein Hoffnungsschimmer für Fahrzeuge/Gutachten vor dem 29. April 2009 :?: :?: :?: :!:
Die werden allerdings einen Satz später gleich wieder zunichte gemacht (beschränkte Gültigkeit der Gutachten von max. 18 Monaten).

Auch durch die Bestimmungen bzgl. CoC (fälschungssicheres Wasserzeichen) können wohl alle bestehenden CoC von TVR in Frage gestellt werden - oder gab/gibt es CoC, die diesen Anforderungen genügen? :?: :cry: :evil:

Bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie sich die Sache in der Realität abspielen wird. Gücklich können wohl z.Zt. nur alle Eigentümer von Importfahrzeugen sein, die ihre Fahrzeug noch nach dem alten Verfahren zugelassen haben.

Nach den o.g. Änderungen kann man wohl erwarten, dass sich die Einfuhr von Fahrzeugen nun drastisch reduziert und sich der Markt von rechtsgelenkten TVR in D entsprechend stark einschränken wird. :shock: 8-)

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Sonnige Grüße aus Cape Town
Wolly

Endlich wieder im V8 unterwegs - am schönsten Ende der Welt :-)


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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Di 19. Mai 2009, 15:39 
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....sieht ja ganz schön düster aus :|

Kann mir mal einer sagen, ob die Neuregelung für alle Fahrzeuge gilt - Neufahrzeuge wie Gebrauchtfahrzeuge?
Oder betrifft das nur Neufahrzeuge, die ab dem 29.04.2009 hergestellt und dann importiert werden?
Gibt es für die TVRs - beispielsweise Tuscan und Tamora - jeweils eine COC, oder ist auch die nach der Änderung nur noch Makulatur?

Hatte eigentlich vor, einen TVR zu importieren, bin jetzt aber mehr als verunsichert. Auf eine Odyssee mit dem TÜV und der Zulassungsstelle habe ich jedenfalls kein Interesse.

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Ecky

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Di 19. Mai 2009, 16:40 
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Hallo Ecky,

also für den T350 bzw. Tamora gibt es kein CoC :cry: (das zu Makulatur werden könnte :lol: ).

Viele Grüße

Konrad

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Di 19. Mai 2009, 17:54 
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....na dann mal prost :shock: :cry:
Besten Dank für Deinen Hinweis Konrad.

Soll ich gleich die Flinte ins Korn werfen oder besteht noch berechtigte Hoffnung, einen Tamora zuzulassen? :?
Würde es mir nutzen, eine Brief-Kopie eines in Deutschland zugelassenen Tamoras vorlegen zu können?

Bin kein Importkönig, will heißen, ich kenne mich da noch nicht aus und würde mich freuen, den ein oder anderen Tipp für eine Zulassung von Euch zu bekommen. :oops:

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Ecky

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Di 19. Mai 2009, 21:18 
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Zuletzt geändert von chris willy am Fr 2. Apr 2010, 14:34, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Tüv Hürde unerreichbar!!!!!!
BeitragVerfasst: Mi 20. Mai 2009, 07:55 
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Wohnort: Großraum Köln
welcher TVR: ..
Typ: Tuscan S MKI RHD
Motor: S6
Baujahr: 2001

Typ: Tuscan V6 RHD
Motor: Essex 3L V6
Baujahr: 1970. (VERKAUFT UND DAS LEIDER NACH MONZA)

Nun in der Obhut vom Dirk, so kommt der auch mal ans fahren und muss nicht nur schrauben :o):
Typ: Taimar LHD
Motor: Essex V6
Baujahr: 1980

Zugelaufen:
Chevrolet
Typ: Bel Air, Two Door Hardtop Coupe
Motor: V8
Baujahr: 1955
PLZ: 50129
Es wir ein zugelassener Tamora gerade im Raum Aachen angeboten!
:mrgreen:

_________________
Gruss,
Woki, Laird of Glencairn, Koenig von Ubatuba!

Geht nicht gibts nicht, geht nur so nicht!!!!


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